„Solche Inhalte könnten von jedem kopiert und genutzt werden“
Sonja Bremer: „KI kann nach gegenwärtiger Gesetzeslage kein Urheber sein.“ Foto: © Ullstein Verlag
KRISTINE KRESS Vor welche rechtlichen und vertraglichen Herausforderungen stellt der Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) die Vertragsabteilung eines Buchverlags?
SONJA BREMER In der Regel müssen Autoren in jedem Verlagsvertrag zusichern, ein Werk persönlich verfasst zu haben bzw. über die entsprechenden Urheberrechte zu verfügen. Gleiches gilt für Übersetzer. Daher ist der vertragliche Ausschluss der Nutzung von KI nicht zwingend erforderlich. Sollte ein Autor uns ein KI-generiertes Werk schicken und als sein eigenes ausgeben, würde er wie beim Plagiat vertragsbrüchig werden. Wie strikt ein Verlag den Einsatz von KI verbieten oder limitieren will, muss jedes Haus für sich entscheiden, und hier wird sicherlich auch noch mehrere Male ein Umdenken stattfinden. So verpflichtet Amazon seit Kurzem seine Kindle-Self-Publisher dazu, den Einsatz von KI offenzulegen. Die Autoren müssen angeben, ob ein Werk bei der Entstehung von KI unterstützt oder gar komplett durch KI erstellt wurde. Sofern sich KI auch in den Verlagen stärker etablieren wird, ist nicht auszuschließen, dass solche Angaben irgendwann die gesamte Branche betreffen werden und dies entsprechend auch in den Verlagsverträgen geregelt wird.
Aus urheberrechtlicher Sicht ist klar, dass alle Buchinhalte oder Cover, die durch KI entstehen, nicht geschützt werden können.
KRESS Wie geht man bei der Vertragsgestaltung damit um, wenn eine KI zumindest Miturheber ist, wie etwa bei einer Übersetzung?
BREMER Miturheber ist eigentlich schon die falsche Begrifflichkeit, da KI niemals ein Urheber im rechtlichen Sinne sein kann, zumindest nicht gemäß der aktuellen Gesetzeslage. Streng genommen müssen Übersetzer die Übersetzungen persönlich und gänzlich ohne Hilfe von KI anfertigen. Es stellt sich jedoch zunehmend die Frage, ob es
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